Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2015, Az. III ZR 346/14 entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.
In dem seitens des BGH entschiedenen Fall war die Klägerin, die ihre minderjährige Enkelin zu eine Sportveranstaltung (Fußballhallenmeisterschaft) bringen wollte, mit ihrem PKW auf der Fahrt verunfallt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Die A. Versicherungs-AG, bei der der beklagte Verein eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Verein auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stade, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. 2 O 304/12) . Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten – unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes – zur Zahlung von 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 5 U 16/14) .
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit zum Nachteil des beklagten Vereins erkannt worden ist, aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt.
Nach Ansicht des BGH handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.