Ihr-Recht-Blog

27. September 2012

Aktuell: LG Essen bremst “Porno-Pranger”!

Das Landgericht Essen hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Regensburger Anwaltskanzlei U+C untersagt, den Namen einer Abgemahnten zu veröffentlichen.

Die Kanzlei hatte kürzlich angekündigt, eine sogenannte “Gegnerliste” ins Internet stellen, wobei dort zahlungsunwillige Empfänger von Filesharing-Abmahnungen – zumeist wegen des Vorwurfes des illegalen Tausches von Filmen pornografischen Inhaltes -  namentlich benannt werden sollten.

Die Veröffentlichung würde das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzten, so die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Essen. Jede Privatperson habe das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wann persönliche Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (Urt. v. 26.09.2012, Az. 4 O 263/12).

Grundsätzlich, so das LG Essen in seiner Begründung,  seien sogenannte"Gegnerlisten" im Internet zwar nicht verboten, sie müssten aber einen gewissen Informationsgehalt haben. Im konkreten Fall sei das jedoch nicht zu erkennen. Nach Ansicht des LG Essen könne mit der Nennung von Privatpersonen keine Werbung gemacht werden. Bei der Nennung von Unternehmen und Kaufleuten liege dies anders, im konkreten Fall, in dem eine Privatperson betroffen war,  müsse das Recht auf freie Berufsausübung, das auch die Werbung umfasse, hinter dem Recht auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten.

24. September 2012

BGH: Mängelbeseitigung als Anerkenntnis?

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 09:36

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 23.08.2012, Az. VII ZR 155/10 ausgeführt. Entsprechend führen unter diesen Voraussetzungen ausgeführte Arbeiten auch nicht zur Hemmung der Verjährung.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH, Urteile vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11 sowie vom 9. Dezember 2011 – V ZR 131/11, NJW 2012, 1293 Rn. 10).

Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liege, so der BGH, sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich sei dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 205 und vom 2. Juni 1999 VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961, unter II 2 und 3).

Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

11. September 2012

BGH: Zu Mehrvergütungsansprüchen des Unternehmers wegen Bauzeitverschiebung infolge Vergabeverzögerung

Der Bundesgerichtshof  hat mit Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, machte gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung aus einem Bauvertrag geltend. Ihren Anspruch begründete sie damit, dass sie wegen der durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der BGH hat die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen. Er hat darauf hingewiesen, dass in dem zu entscheidenden Fall der Zuschlag der Beklagten nicht zur Annahme des der Ausschreibung entsprechenden Angebots der Klägerin geführt hat, so dass die ausgeschriebene und auch angebotene Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Im entschiedenen Fall erfolgte der Zuschlag nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis  und wurde deshalb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten gewertet, das der Auftragnehmer ablehnen oder annehmen könne. Der Auftragnehmer habe es hier dadurch angenommen, dass er die von der Beklagten erbetene Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt habe. Gegenstand des neuen Angebots sei auch eine von der Beklagten eindeutig und klar als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung gewesen.

Insoweit unterscheidet sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, in denen Zweifel darüber bestanden, ob die in dem Zuschlag erwähnten Bauzeiten zu einer Änderung der Ausschreibung hätten führen sollen. In diesen Fällen sei, so der BGH,  davon auszugehen, dass eine Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags sei, so dass Raum für eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bleibe, wenn in einer anderen als der ausgeschriebenen Bauzeit gearbeitet werden solle. Werde eine Bauzeitänderung jedoch zweifelsfrei Gegenstand eines modifizierten Zuschlags und werde dieses Angebot vom Auftragnehmer angenommen, so müsse dieser die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.

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