Das Landgericht Essen hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Regensburger Anwaltskanzlei U+C untersagt, den Namen einer Abgemahnten zu veröffentlichen.
Die Kanzlei hatte kürzlich angekündigt, eine sogenannte “Gegnerliste” ins Internet stellen, wobei dort zahlungsunwillige Empfänger von Filesharing-Abmahnungen – zumeist wegen des Vorwurfes des illegalen Tausches von Filmen pornografischen Inhaltes - namentlich benannt werden sollten.
Die Veröffentlichung würde das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzten, so die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Essen. Jede Privatperson habe das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wann persönliche Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (Urt. v. 26.09.2012, Az. 4 O 263/12).
Grundsätzlich, so das LG Essen in seiner Begründung, seien sogenannte"Gegnerlisten" im Internet zwar nicht verboten, sie müssten aber einen gewissen Informationsgehalt haben. Im konkreten Fall sei das jedoch nicht zu erkennen. Nach Ansicht des LG Essen könne mit der Nennung von Privatpersonen keine Werbung gemacht werden. Bei der Nennung von Unternehmen und Kaufleuten liege dies anders, im konkreten Fall, in dem eine Privatperson betroffen war, müsse das Recht auf freie Berufsausübung, das auch die Werbung umfasse, hinter dem Recht auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten.