Manchmal richten sich Schuldner zumindest aus Sicht ihrer Gläubiger bequem ein: pfändbare Habe ist nicht vorhanden, das Einkommen liegt unter der Pfändungsfreigrenze und man wohnt in einer günstigen Wohnung einer Baugenossenschaft. Was viele Schuldner und Gläubiger nicht wissen: die Bequemlichkeit ist so groß nicht, der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, den jeder Genosse hat, kann gepfändet werden. Dies führt über die damit verbundene Kündigung zu einem Verlust der Wohnung, was viele Schuldner veranlasst, zur Befriedigung des Gläubigers doch noch Geldquellen aufzutun.
Einige Instanzgerichte haben bislang dazu geneigt, im Wohnungsverlust eine unzumutbare Härte für den Schuldner anzunehmen.
Der BGH hat sich jetzt auf die Seite der Gläubiger gestellt: die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte führt und der Schuldner möglicherweise seine derzeitige Wohnung verliert. BGH, Beschl. v. 01.10.2009 – VII ZB 41/08.