Ihr-Recht-Blog

11. Januar 2011

BGH: Kein Insichprozess des Erben!

Filed under: Erbrecht, Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 10:17

Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 81/09 entschieden und damit seinen Beschluss vom 15. April 1999, V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152 bestätigt.

Im Ausgangsfall hat der inzwischen verstorbene Kläger die Antragstellerin, seine Tochter, auf Herausgabe einer Vollmachtsurkunde sowie mehrerer Goldmünzen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren hat sich der Antragsgegner, der Bruder der Antragstellerin, aufgrund einer ihm erteilten Vorsorgevollmacht vom 17. Mai 2004, deren Echtheit die Antragstellerin bestritten hat, als Vertreter des Klägers am Rechtsstreit beteiligt. Vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger verstorben. Seine Alleinerbin ist die Antragstellerin. Diese beantragt nunmehr, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Der BGH hat zur Begründung ausgeführt, , daß das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache endet, wenn die Partei eines Rechtsstreits wie hier Alleinerbin ihres einzigen Gegners wird. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO komme dann grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. April 1999 – V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152).

Es bedürfe auch keiner Entscheidung darüber, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch geschäftsfähig war. Selbst wenn die Vollmacht unwirksam wäre, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsgegner in dem vom BGH entschieden Fall die Unwirksamkeit kannte.

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