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3. Mai 2024

OLG Zweibrücken zur Pauschalpreisabrede

Das OLG Zweibrücken hat mit nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 13.07.2023, Az. 5 U 188/22 mit dem Verhältnis zwischen Pauschalpreisvertrag und einem danach entstehenden Kosten- und Preisanstieg auseinandergesetzt.

Nach Ansicht des OLG ist ein Pauschalpreis grundsätzlich ein unveränderlicher Festpreis. Etwas anderes gilt, wenn eine Preisgleitklausel wirksam vereinbart wurde.

Ein Anspruch auf Preisanpassung, die Herstellung zum vereinbarten Pauschalpreis zu verweigern, gestand as OLG dem Werkunternehmer auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht zu. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist dann kein Raum, wenn es um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen – wie hier infolge der Vereinbarung eines Festpreises das Kostenrisiko für die Beschaffung von Baumaterial – in den Risikobereich alleine einer der Parteien, hier der Beklagten, fallen sollen. Eine solche vertragliche Regelung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (bspw. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 52/09 m.w.N.). Ob die hier gegenständliche Materialpreissteigerung von ca. 17 % noch eine „normale“ Preisschwankung darstellt, mit der sie bei Vertragsschluss ohne Weiteres hätte rechnen müssen, oder ob diese Steigerung bereits so außerordentlich ist, dass trotz Festpreisvereinbarung nicht ohne Weiteres von einer so weitgehenden einseitigen Risikoübernahme ausgegangen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn man zu Gunsten des Werkunternehmers weiterhin ein „erhebliches Verlustgeschäft“ (BB aaO = eA II aaO) unterstellt, war ihm die Herstellung des Hauses zum ursprünglich vereinbarten Festpreis nicht unzumutbar (§ 313 Abs. 1 BGB), so das OLG. Angesichts der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines „untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nicht zumutbaren Ergebnisses unabweislich erscheint. Dies kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit gehabt hätte, ein für sie untragbares und unzumutbares Ergebnis zu vermeiden“ (BGH, Urteil vom 08.02.1978 – VIII ZR 221/76, m.w.N.). Eine Möglichkeit wäre die wirksame Vereinbarung einer Preisgleitklausel gewesen.

Weigert sich der Unternehmer, den Vertrag zum vereinbarten Festpreis zu erfüllen, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und kann vom Unternehmer diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die ihm durch Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Herstellung des ursprünglich vom Unternehmer zu errichtenden Hauses entstehen, so das OLG weiter.

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