Trotz der Gesetzesänderung ab dem 01.04.2024 durch das neue Konsumcannabisgesetz(KCanG) hält der BGH an dem strengen Grenzwert von 7,5 THC, ab welchem von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen ist, fest.
Dem Beschluss vom 18.04.2024, Az. 1 StR 106/24 legte der BGH die Erkenntnis zugrunde, dass im Schnitt 15 mg THC erforderlich sein sollen, um durch das Rauchen eines Joints in einen Rauschzustand zu kommen. Diese Annahme kombiniert mit der konkreten Wirkweise und Gefährlichkeit von THC, die sich auch nach der Gesetzesänderung nicht geändert habe, ergebe den Grenzwert von 7,5 Gramm – genau wie vor 30 Jahren.
Auch aus der seit dem 1. April gemäß § 3 KCanG erlaubten Besitzmenge von 25 Gramm bis 50 Gramm Cannabis pro Person ließen sich keine veränderten Aussagen zur Gefährlichkeit des Wirkstoffes ableiten. Die Entkriminalisierung führe nicht zu einer geänderten Risikobewertung, so der BGH.
Der Gesetzgeber hatte allerdings in der Gesetzesbegründung des KCanG (BT-Ds. 20/8704, 130) darauf verwiesen, dass der Grenzwert im Lichte der legalisierten Mengen künftig „deutlich höher liegen muss“ als in der Vergangenheit. Kernpunkte des neuen Gesetzes sind u. a. die Freigabe des Besitzes von bis zu 50 Gramm Cannabis für Personen ab 18 Jahren im privaten Raum sowie die Möglichkeit, bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenanbau zu halten. Bei einem mittleren THC-Gehalt von 18% würden 50 Gramm Cannabis somit 9 Gramm THC enthalten…