Ihr-Recht-Blog

24. April 2024

Cannabis: BGH hält an strengem Grenzwert von 7,5 THC fest

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , , — ihrrecht @ 06:58

Trotz der Gesetzesänderung ab dem 01.04.2024 durch das neue Konsumcannabisgesetz(KCanG) hält der BGH an dem strengen Grenzwert von 7,5 THC, ab welchem von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen ist, fest.

Dem Beschluss vom 18.04.2024, Az. 1 StR 106/24 legte der BGH die Erkenntnis zugrunde, dass im Schnitt 15 mg THC erforderlich sein sollen, um durch das Rauchen eines Joints in einen Rauschzustand zu kommen. Diese Annahme kombiniert mit der konkreten Wirkweise und Gefährlichkeit von THC, die sich auch nach der Gesetzesänderung nicht geändert habe, ergebe den Grenzwert von 7,5 Gramm – genau wie vor 30 Jahren.

Auch aus der seit dem 1. April gemäß § 3 KCanG erlaubten Besitzmenge von 25 Gramm bis 50 Gramm Cannabis pro Person ließen sich keine veränderten Aussagen zur Gefährlichkeit des Wirkstoffes ableiten. Die Entkriminalisierung führe nicht zu einer geänderten Risikobewertung, so der BGH.

Der Gesetzgeber hatte allerdings in der Gesetzesbegründung des KCanG (BT-Ds. 20/8704, 130) darauf verwiesen, dass der Grenzwert im Lichte der legalisierten Mengen künftig „deutlich höher liegen muss“ als in der Vergangenheit. Kernpunkte des neuen Gesetzes sind u. a. die Freigabe des Besitzes von bis zu 50 Gramm Cannabis für Personen ab 18 Jahren im privaten Raum sowie die Möglichkeit, bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenanbau zu halten. Bei einem mittleren THC-Gehalt von 18% würden 50 Gramm Cannabis somit 9 Gramm THC enthalten…

24. Oktober 2017

VGH Bayern zur Rückbauverpflichtung eines rechtswidrig erweiterten Wochenendhauses

Es gibt keine Vermutung dahingehend, dass ein Baubestand der seit langen Jahren vorhanden ist, bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war. Bloßer Zeitablauf hindert die Behörde nicht, auch nach Jahren gegen den rechtswidrigen Baubestand einzuschreiten. Dem Ermessen bei Erlass einer Beseitigungsanordnung ist dabei die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Dabei ist es Sinn und Zweck der Beseitigungsanordnung, als bauaufsichtliche Maßnahme die tatsächlichen Verhältnisse mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Die Behörde muss dabei keine zivilrechtlichen Ansprüche zwischen den beteiligten Nachbarn prüfen und berücksichtigen.

Hierauf hat der VGH Bayern mit Beschluss vom 26.09.2017, Az. 9 ZB 16.852 hingewiesen und die Abweisung der Klage einer Hauseigentümerin gegen eine Anordnung zum Rückbau eines Anbaus an ihr bestehendes Wochenendhaus damit bestätigt.

Das Landratsamt hatte die Klägerin mit Bescheid vom 26. Juni 2015 verpflichtet, den Anbau an ihr bestehendes Wochenendhaus an der Ostseite ihres Gebäudes auf das ursprünglich genehmigte Maß zurückzubauen, so dass der entsprechende Grenzabstand von 3,80 m (nördliche Hauskante) bis 3,0 m (südliche Hauskante) wiederhergestellt wird. Die Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, der Bauzustand bestehe bereits seit dem Jahr 1984, ist dies nach Ansicht des VGH unerheblich, weil damit keine formelle oder materielle Legalität des zur Beseitigung anstehenden Anbaus zu irgendeinem Zeitpunkt dargelegt wird. Eine Vermutung dahin, dass ein seit langen Jahren vorhandener Baubestand bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war, besteht nicht. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Zeitablauf allein die Bauaufsichtsbehörden nicht hindert, gegen einen auch seit langen Jahren bestehenden rechtswidrigen Baubestand einzuschreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.10.2016 – 9 ZB 14.2173). Der Vortrag der Klägerin, die beigeladenen Nachbarn seien bis zum Jahr 2012 mit dem Anbau einverstanden gewesen, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn hieraus ergibt sich für die Erstreckung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück weder eine rechtliche oder tatsächliche Sicherung, dass diese nicht überbaut werden, noch liegt hierin eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO, so der Senat.

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