Ihr-Recht-Blog

12. Juli 2023

Teilabbruch und Bestandsschutz

Ein ungenehmigter Teilabriss lässt den Bestandsschutz entfallen!

Hierauf hat das OVG Niedersachsen mit Beschluss vom 24.03.2023, Az. 1 ME 11/23 hingewiesen.

Bei einem Gebäude, von dem lediglich die Bodenplatte sowie etwas über 50% der Außenmauern im Erdgeschoss noch bestehen, ist nicht mehr von einer Identität des genehmigten und des nach Abschluss der (Aufbau-)Maßnahmen vorhandenen Gebäudes auszugehen, sodass der Bestandsschutz entfällt und der Wiederaufbau des Gebäudes formell illegal ist, so das OVG.

Ein anderes außergewöhnliches Ereignis i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor, wenn der altersbedingte Verfall der alten Bausubstanz die eigentliche Ursache der Zerstörung bildet. In diesem Fall kann selbst ein von außen hinzutretendes Ereignis hiervon nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 – 4 C 59.78 -, BRS 39, Nr. 89).

Die Genehmigung für eine Erweiterung i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, bei der es sich um eine von einem vorhandenen Bestandsgebäude abhängige bauliche Anlage handelt, ist nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise, nämlich durch Wegfall des Regelungsobjekts erledigt, wenn das Bestandsgebäude wegfällt.

24. April 2018

OLG Schleswig zur Haftung des Architekten für Schwarzarbeit

Bezahlt der Bauherr Bauhelfer "schwarz", stehen ihm gegen die Bauhelfer keine Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche zu. Hat der Architekt von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer keine Kenntnis, kann ihn der Bauherr nicht auf  Schadensersatz in Anspruch nehmen (OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2018, Az. 7 U 48/16).

Das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung noch einmal betont, dass den Bauherren gegen die Bauhelfer, die sie mit 10,00 Euro/h in bar entlohnt und ohne die erforderlichen Meldungen an die Bauberufsgenossenschaft und Abführung der erforderlichen Beiträge an die Sozialversicherung beschäftigt hatten, weder vertragliche Erfüllungs- noch Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche zustanden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13; BGH Urteil vom 10.04.2014,  Az. VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805 – 1807). Der Schwarzarbeiter und derjenige, der Schwarzarbeiter beschäftigt, verdienen nach dem Zweck des SchwarzArbG keinen Schutz., so das OLG. Die jeweiligen Dienstverträge mit den Bauhelfern sind wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1, SchwarzArbG nach § 134 BGB nichtig.

Unterstellt, so der Senat, der beklagte Architekt habe von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer nichts gewusst, könnte es gemäß § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die klagenden Bauherren nunmehr Gewährleistungs-/Schadensersatzansprüche gegen den insoweit gutgläubigen, baubegleitenden Architekten geltend machen. Dies wäre wohl mit dem generalpräventiven Zweck des Schwarzarbeitsverbots nicht vereinbar.

24. Oktober 2017

VGH Bayern zur Rückbauverpflichtung eines rechtswidrig erweiterten Wochenendhauses

Es gibt keine Vermutung dahingehend, dass ein Baubestand der seit langen Jahren vorhanden ist, bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war. Bloßer Zeitablauf hindert die Behörde nicht, auch nach Jahren gegen den rechtswidrigen Baubestand einzuschreiten. Dem Ermessen bei Erlass einer Beseitigungsanordnung ist dabei die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Dabei ist es Sinn und Zweck der Beseitigungsanordnung, als bauaufsichtliche Maßnahme die tatsächlichen Verhältnisse mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Die Behörde muss dabei keine zivilrechtlichen Ansprüche zwischen den beteiligten Nachbarn prüfen und berücksichtigen.

Hierauf hat der VGH Bayern mit Beschluss vom 26.09.2017, Az. 9 ZB 16.852 hingewiesen und die Abweisung der Klage einer Hauseigentümerin gegen eine Anordnung zum Rückbau eines Anbaus an ihr bestehendes Wochenendhaus damit bestätigt.

Das Landratsamt hatte die Klägerin mit Bescheid vom 26. Juni 2015 verpflichtet, den Anbau an ihr bestehendes Wochenendhaus an der Ostseite ihres Gebäudes auf das ursprünglich genehmigte Maß zurückzubauen, so dass der entsprechende Grenzabstand von 3,80 m (nördliche Hauskante) bis 3,0 m (südliche Hauskante) wiederhergestellt wird. Die Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, der Bauzustand bestehe bereits seit dem Jahr 1984, ist dies nach Ansicht des VGH unerheblich, weil damit keine formelle oder materielle Legalität des zur Beseitigung anstehenden Anbaus zu irgendeinem Zeitpunkt dargelegt wird. Eine Vermutung dahin, dass ein seit langen Jahren vorhandener Baubestand bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war, besteht nicht. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Zeitablauf allein die Bauaufsichtsbehörden nicht hindert, gegen einen auch seit langen Jahren bestehenden rechtswidrigen Baubestand einzuschreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.10.2016 – 9 ZB 14.2173). Der Vortrag der Klägerin, die beigeladenen Nachbarn seien bis zum Jahr 2012 mit dem Anbau einverstanden gewesen, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn hieraus ergibt sich für die Erstreckung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück weder eine rechtliche oder tatsächliche Sicherung, dass diese nicht überbaut werden, noch liegt hierin eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO, so der Senat.

18. Mai 2016

BGH: Zur Haftung des Anschlußinhabers wegen illegaler Downloads

Der BGH hat sich mit Urteil vom 13.05.2016 einmal mehr mit der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für von Dritten begangenen Verletzungshandlungen befasst.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 2014, Az. 25b C 887/13). Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015, Az. 310 S 23/14).

Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

8. Januar 2014

BGH: Download: Eltern haften nicht für ihre Kinder!

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Dies gelte auch für volljährige Familienangehörige, so der BGH ( BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12).

Der BGH führte aus, daß bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige  zu berücksichtigen sei, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Über die Haftung für minderjährige Kinder hatte der BGH bereits im Jahr 2012 entschieden. Demnach haften Eltern grundsätzlich nicht, wenn  Kinder im Internet illegal Musik tauschen,wenn sie ihre Kinder zuvor belehrt haben,  dass die Teilnahme an sogenannten Tauschbörsen rechtswidrig ist,  und sie keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das  Verbot ignoriert. (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).

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