Ihr-Recht-Blog

12. Oktober 2010

Aktuell: Zur Verhältnismäßigkeit der Nachbesserung des Schallschutzes bei Reihenhäusern

Gerade im Bauträgerrecht stellt sich immer wieder die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen. Die Rechtsprechung arbeitet hier mit der Faustformel, dass bei einem “objektiv berechtigten Interesse des Bestellers an der vertragsgemäßen Erfüllung" der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht greift.

Für den Bereich des Schallschutzes hat das OLG Köln nunmehr entschieden, daß bei Schallschutzmängeln aufgrund von Mörtelresten in der Trennfuge zwischen zwei Reihenhäusern  das Auseinandersägen dieser beiden Reihenhäuser mit einem Kostenaufwand von ca. 45.000 Euro nicht unverhältnismäßig ist.

Das OLG Köln hat darauf abgestellt,  daß der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt sei, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsmäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Ein objektiv berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung steht daher im Regelfall der Bejahung der Unverhältnismäßigkeit – auch bei hohen Kosten – entgegen. Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Unverhältnismäßigkeit. Auch ist in jedem Falle zu Lasten des Unternehmers zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß er die Mängel verschuldet hat.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei jedoch von der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht auszugehen. Denn, so hat der Senat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, die ordnungsgemäße Ausbildung der Trennfuge bei Errichtung wäre ohne weiteres möglich gewesen, was aber zu einer wesentlichen Verbesserung der Schallschutzeigenschaften der errichteten Gebäude geführt hätte (OLG Köln, Urteil vom 16.09.2010 – 7 U 158/08).

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