Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Damit ist dem Internetportal “Hartplatzhelden” erlaubt, weiter Amateuraufnahmen von Amateurspielen zu zeigen. Der Württembergische Fußballverband hatte dagegen geklagt und dabei geltend gemacht, dass er als Veranstalter sämtliche Rechte an Fotos und Filme der Spiele besitze. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes dagegen verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich sei, so der BGH, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstelle. Ggf. könnten die Vereine Filmaufnahmen unter Berufung auf ihr Hausrecht untersagen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09).