Ihr-Recht-Blog

4. März 2021

OLG Brandenburg zur Beachtung der aktuellsten Arbeitsstättenverordnung durch den Architekten

Der planende und bauüberwachende Architekt hat bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen. Der Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei hat er auch auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind.

Für die Frage der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit der Leistungen des Architekten ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, hat der Architekt den Auftraggeber hierauf unmissverständlich hinzuweisen.

Hierauf hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 27.01.2021, Az. 4 U 86/19 hingewiesen. Im dort entschiedenen Fall traten während der Bauphase mit Veröffentlichung der neuen technischen Regeln am 27. Februar 2012 die ARS 5 außer Kraft und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten -Lüftung – ASR A3.6 traten in Kraft (BMAS, Gem. Ministerialblatt Nr. 6). Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Gemäß § 3a Abs. 1 S. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten ist bei Einhaltung der bekannt gemachten (technischen) Regeln davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen bezüglich der Arbeitssicherheit erfüllt sind, bei Nichteinhaltung muss der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. Die Möglichkeit des Nachweises gleich effektiver Schutzmaßnahmen sowie die nach § 3a Abs. 3 mögliche Ausnahmeregelung ermöglichen dem Arbeitgeber eine flexible Reaktion auf wirtschaftliche und bauliche Gegebenheiten und berücksichtigen die Situation des Arbeitgebers, der mit Bestandsbauten, unter Umständen sogar solchen, die dem Denkmalschutz unterliegen, konfrontiert ist.

Steht jedoch in Rede, welche Anforderungen an die Planung eines Neubaus zu dem klar definierten Zweck der Nutzung als Arbeitsräume zu stellen sind, kann die Antwort, so das OLG,  nur lauten, dass zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Eignung gehört, dass diejenigen Anforderungen einzuhalten sind, die dem Arbeitgeber erlauben, von der Vermutungswirkung der Einhaltung der technischen Regeln nach § 3a Abs. 1 S. 3 der Verordnung zu profitieren. Der Bauherr eines Neubaus kann erwarten, dass seine Beschäftigten in den geplanten Arbeitsräumen arbeiten können, ohne dass er ihnen oder den für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes zuständigen Behörden gegenüber rechtfertigen muss, dass durch andere Maßnahmen als die Einhaltung der technischen Regeln die gleiche Sicherheit und der gleiche Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreicht wird.

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