Ihr-Recht-Blog

1. Februar 2024

OLG Koblenz zur Verwertbarkeit der Aussagen sogenannter Lauschzeugen

Das OLG Koblenz hat sich mit Beschluss vom 15.12.2023, Az. 3 U 1186/23 mit der Frage befasst, wann die Aussagen sogenannter Lauschzeugen im Zivilprozess verwertbar bzw. unverwertbar sind.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten im Rahmen eines Telefongesprächs nicht mitgeteilt, dass er auf laut stellen würde, so dass ein Mithören durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, die Zeugin ###, möglich gewesen ist.

Zwar sind, so das OLG, Aussagen von sog. Lauschzeugen, die ein am Telefon geführtes Gespräch durch einen Verstärker ohne Information des anderen Gesprächsteilnehmers mithören, im Zivilprozess nicht schlechthin unverwertbar. Vielmehr bedarf es einer Interessen- und Güterabwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und dem dafürsprechenden rechtlich gestützten Interesse auf der anderen Seite. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, ist jedoch nicht ausreichend, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen, wenn es der Beweisführer versäumt hat, die Beweisbarkeit seiner Behauptung auf andere Weise sicherzustellen (vgl. zum Ganzen MüKo/Damrau/Weinland, ZPO, 6. Auflage 2020, § 396 Rn. 3 m. w. N.; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 20. Auflage 2023, § 373 Rn. 12a).

Von einem entsprechenden Versäumnis der Klägerin ging das OLG Koblenz vorliegend aus.

Denn der Geschäftsführer der Klägerin stand mit der Beklagten in Mail- und WhatsApp-Kontakt, so dass aus seiner Sicht die Möglichkeit bestand, sich den Gesprächsinhalt von der Beklagten zeitnah ohne nennenswerten Aufwand schriftlich bestätigen zu lassen. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, so dass ein Beweisverwertungsverbot besteht, so das OLG.

29. Juni 2021

BGH zur Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.05.2021, Az. XII ZR 152/19 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.12.2018, Az. XII ZR 99/17, IBR 2019, 172 = NJW-RR 2019, 380).

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018, Az. XII ZR 99/17 – NJW-RR 2019, 380 Rn. 8 mwN). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn diese Nichtberücksichtigung auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht, also der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017, Az. XII ZR 54/16 – NJW-RR 2018, 74 Rn. 7 mwN).

26. Mai 2021

OLG Brandenburg: Angst vor Coronavirus als Entschuldigungsgrund

Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Festsetzen eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.

Das OLG Brandenburg hat nunmehr mit Beschluss vom 27.04.2021, Az. 3 W 39/21 ausgeführt, daß die rein subjektive Angst, sich in einem Gerichtstermin oder auf der Fahrt dorthin mit einer Infektionskrankheit anzustecken, für eine Entschuldigung grundsätzlich nicht ausreicht.

Wird das Risiko einer Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung allerdings vom RKI insgesamt als "sehr hoch" eingeschätzt, genügt die allgemeine Angst des geladenen Zeugen, im Gerichtsgebäude der – wenn auch geringen – Gefahr ausgesetzt zu sein, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, den Anforderungen an eine Entschuldigung, so das OLG.

Es bestand, so das OLG weiter, anders als das Landgericht als Vorinstanz meint, auch nicht die Gefahr, dass dem Justizgewährungsanspruch nicht mehr Genüge geleistet würde, würde man die Angst vor einer Corona-Ansteckung als Grund für das Ausbleiben eines Zeugen (oder für einen Verlegungsantrag eines Prozessbevollmächtigten) anerkennen. Zum einen mag die Abwägung anders ausfallen, wenn – wie in bestimmten Verfahren – dem Beschleunigungsgrundsatz Vorrang einzuräumen ist. Zum anderen war bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2021 von der Bundesregierung eine Verbesserung der Lage unter anderem durch ein umfassendes Impfangebot bis zum Sommer 2021 angekündigt worden, so dass es durch eine Verlegung auch nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre.

18. August 2020

BGH zur nochmaligen Anhörung der Parteien durch das Berufungsgericht

Ein Be­ru­fungs­ge­richt muss eine be­reits in ers­ter In­stanz an­ge­hör­te Par­tei noch­mals hören, wenn es deren Aus­sa­ge an­ders wür­di­gen will als die Vor­in­stanz. Entsprechend hat dies der BGH mit Beschluss vom 28.07.2020, Az. II ZR 20/20 festgestellt.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist aber eine erneute Beweisaufnahme grundsätzlich geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 9 mwN; Urteil vom 9. Februar 2010 – XI ZR 140/09). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen.

Der BGH hat nunmehr ausgeführt, dass die vorstehenden Grundsätze auch auf die Parteivernehmung anzuwenden sind. Will das Berufungsgericht die Aussage einer Partei anders würdigen als die Vorinstanz, darf es nicht lediglich die im Protokoll festgehaltene schriftliche Aussage auswerten, so der BGH. Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 17. September 2013 – XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436 Rn. 10). Diese Maßstäbe gelten auch, wenn das Erstgericht eine Partei nicht förmlich vernommen, sondern lediglich nach § 141 ZPO informatorisch angehört hat. Jedenfalls soweit die Angaben der Parteien in die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO Eingang gefunden haben und dort in ihrer Glaubhaftigkeit bewertet wurden, kann das Berufungsgericht nicht ohne eigene Anhörung von dieser Würdigung abweichen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 10; BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 58).

27. Juni 2018

OLG Nürnberg zur Subsidiarität der Parteivernehmung

Die Parteivernehmung ist subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnisquellen zulässig. Hieran ändert auch der Grundsatz der Waffengleichheit nichts. Der formellen Parteivernehmung kommt gegenüber der informatorischen Anhörung kein erhöhtes Gewicht zu. Entsprechend hat dies das OLG Nürnberg mit Urteil vom 10.06.2015, Az. 2 U 2316/14 ausgeführt und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 07.03.2018, Az. VII ZR 73/15 die insoweit eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das OLG hat insoweit darauf hingewiesen, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er als Partei hätte vernommen werden müssen. Die Parteivernehmung ist subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnisquellen zulässig. Hieran ändert auch der Grundsatz der Waffengleichheit nichts (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, vor § 445 Rn. 5). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es dem nationalen Recht überlassen, wie es dem Grundsatz der Waffengleichheit auch in Fällen von Beweisnot Rechnung trägt. Er hat in einer späteren Entscheidung klargestellt, dass es nicht auf die formale Beweisposition, sondern auf die Berücksichtigung der Erkenntnisquellen ankommt. Die ZPO gewährleistet dies durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist das Gericht nicht gezwungen, dem Zeugen einer Partei zu glauben, sondern hat sich seine Überzeugung aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung zu bilden, zu dem auch der Prozessvortrag der anderen Seite gehört. Es reicht daher aus, die "beweislose" Partei zur Vernehmung des gegnerischen Zeugen gemäß § 141 ZPO hinzuziehen und anzuhören (Zöller-Greger, aaO., § 448 Rn. 2a). Auch ist der Senat der Auffassung, dass einer förmlichen Parteivernehmung kein anderes Gewicht zukommt und eine Parteianhörung der Zeugenvernehmung gleichwertig gegenüberzustellen ist.

16. April 2011

BGH: Zur Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:15

Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 190/08 ausgeführt.

Im entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz  seine Entscheidung auf die Bekundungen zweier Zeugen gestützt, die diese in einem anderen Verfahren, an dem die Beklagte beteiligt war, gemacht hatten. Es hat den Inhalt der Aussagen dieser Zeugen als gerichtsbekannt angesehen und gemeint, diese Aussagen ebenso würdigen und verwerten zu können wie im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Beweise.

Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Mit dieser Verfahrensweise, so der BGH,  hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) verstoßen. Der Umstand, dass den Richtern des Berufungsgerichts bekannt war, was die Zeugen in einem anderen Verfahren ausgesagt hatten, ändert nichts an dem Grundsatz, dass die Beweisaufnahme nach § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu erfolgen hat. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können zwar im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421). Einen solchen Antrag hatten jedoch weder die Klägerin noch die Beklagte gestellt.

11. Oktober 2010

Tag 9 im Frankfurter Geldwäscheprozess: Kein BTM-Vergehen des mysteriösen Holländers!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , — ihrrecht @ 13:23

Am 9. Verhandlungstag im sogenannten Frankfurter Geldwäscheprozess am 08.10.2010 teilte die Kammer mit, daß nunmehr nähere Erkenntnisse zu dem Holländer Justus G. vorlägen. Justus G.,  der von den Ermittlungsbehörden als angeblich mit dem internationalen Rauschgifthandel in Verbindung stehend bezeichnet worden war, ist tatsächlich nie wegen eines entsprechenden Deliktes bestraft oder verurteilt worden. Somit hat sich auch dieser mysteriöse Holländer, dessen Fingerspur auf sichergestelltem Geld festgestellt worden war, als nicht geeignet erwiesen, die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe gegen die Angeklagten zu stützen.

Die Hauptverhandlung wird am 26.10.2010, 09.30 Uhr fortgesetzt.

7. Oktober 2010

Tag 8 im Frankfurter Geldwäscheprozess: keine Verbindung zu Angeklagten festgestellt!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 07:46

Am 8. Verhandlungstag im Frankfurter Geldwäscheprozess am 06.10.2010  wurden mehrere Beamte des BKA als Zeugen gehört, welche seinerzeit das Verfahren gegen den im Termin vom 01.10.2010 vernommenen Zeugen V. M. , der vor Jahren in Hamburg wegen Kokainhandels zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, geführt hatten. Die Beamten bestätigten übereinstimmend, daß sie in diesem Ermittlungsverfahren keine Verbindungen oder Bezüge zu den Angeklagten im Frankfurter Geldwäscheverfahren festgestellt hatten.

Das Verfahren wird am 08.10.2010  mit der Vernehmung weiterer Zeugen fortgesetzt.

1. Oktober 2010

Tag 7 im Frankfurter Geldwäscheprozess: eine Identifikation mit Schönheitsfehler!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 13:45

Am 7. Verhandlungstag im Frankfurter Geldwäscheverfahren am 01.10.2010 erkannte der Zeuge V. M. in dem Angeklagten Ali M. angeblich die Person, die bei ihm einen namhaften Geldbetrag abgeholt haben soll. Einziger Schönheitsfehler: Ali M. ist wegen dieser Tat überhaupt nicht angeklagt und kommt wohl auch nach Meinung der Staatsanwaltschaft insoweit nicht als Täter in Betracht.

Weitere Anwesende schloß der Zeuge als seine damaligen Geschäftspartner bei der Gegenüberstellung allerdings aus.

Soweit der Zeuge anläßlich einer polizeilichen Vernehmung eine Person auf einem Lichtbild als “ähnlich” bezeichnet haben soll, wies er darauf hin, daß ihm Lichtbilder der Angeklagten – nicht aber weiterer Personen – vorgelegt worden seien und er die ähnlichste Person herausgedeutet habe; er habe aber bereits damals darauf hingewiesen, daß er sich nicht sicher sei.

17. September 2010

Tag 5 im Frankfurter Geldwäscheprozess: die Privatsphäre der Angeklagten.

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 13:34

Am heutigen 5. Verhandlungstag erklärte die Staatsanwaltschaft die Nichtvorlage von Aktenteilen damit, daß dort aus Handys ausgelesene sms aufgezeichnet seien, die teilweise sehr persönliche Nachrichten einiger Angeklagter enthielten. Aus Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der Angeklagten habe man diese Unterlagen daher dem Gericht nicht vorgelegt. Daß allerdings die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und BKA-Beamte die sms gelesen und teilweise ausgewertet hatten, scheint den bemühten Schutz der Privatsphäre nicht zu berühren. Die Verteidigung wies darauf hin, daß man die Auswertung nur anhand der zugrundeliegenden sms überprüfen könne.

Der von dem Zeugen K. anlässlich seiner Vernehmung vom 14.09.2010 vermisste Aktenvermerk wurde nunmehr von eben diesem Zeugen zum heutigen Termin mitgebracht…

Das Verfahren wird am 30.09.2010 fortgesetzt.

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