Das OLG Koblenz hat sich mit Beschluss vom 15.12.2023, Az. 3 U 1186/23 mit der Frage befasst, wann die Aussagen sogenannter Lauschzeugen im Zivilprozess verwertbar bzw. unverwertbar sind.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten im Rahmen eines Telefongesprächs nicht mitgeteilt, dass er auf laut stellen würde, so dass ein Mithören durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, die Zeugin ###, möglich gewesen ist.
Zwar sind, so das OLG, Aussagen von sog. Lauschzeugen, die ein am Telefon geführtes Gespräch durch einen Verstärker ohne Information des anderen Gesprächsteilnehmers mithören, im Zivilprozess nicht schlechthin unverwertbar. Vielmehr bedarf es einer Interessen- und Güterabwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und dem dafürsprechenden rechtlich gestützten Interesse auf der anderen Seite. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, ist jedoch nicht ausreichend, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen, wenn es der Beweisführer versäumt hat, die Beweisbarkeit seiner Behauptung auf andere Weise sicherzustellen (vgl. zum Ganzen MüKo/Damrau/Weinland, ZPO, 6. Auflage 2020, § 396 Rn. 3 m. w. N.; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 20. Auflage 2023, § 373 Rn. 12a).
Von einem entsprechenden Versäumnis der Klägerin ging das OLG Koblenz vorliegend aus.
Denn der Geschäftsführer der Klägerin stand mit der Beklagten in Mail- und WhatsApp-Kontakt, so dass aus seiner Sicht die Möglichkeit bestand, sich den Gesprächsinhalt von der Beklagten zeitnah ohne nennenswerten Aufwand schriftlich bestätigen zu lassen. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, so dass ein Beweisverwertungsverbot besteht, so das OLG.