Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits.
Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 27.09.2017 , Az. VIII ZR 99/16 hingewiesen und damit seine bisherige Rechtsprechung mit Senatsurteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = IBRRS 2015, 1806 = IMRRS 2015, 1522 fortgeführt.
In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt begehrte der Kläger, ein Unternehmer begehrt von der beklagten Autohändlerin noch die Durchführung von Reparaturen an einem Gebrauchtwagen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die Beklagte dem Kläger einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 150.000 km zu einem Kaufpreis von 9.450 €. Am 24. Januar 2013 schlossen die Parteien für das Fahrzeug einen Garantievertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten ab, der die Beklagte im Falle eines Defekts bestimmter Bauteile innerhalb der Laufzeit zu einer Reparatur verpflichtete, wobei der Kläger als Selbstbehalt 40 % der Materialkosten zu tragen hatte. Von der Garantie waren unter anderem Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Gemäß § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus einem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
Am 22. Juli 2013 blieb der Pkw aufgrund eines Defekts an den Einspritzdüsen liegen. Nach einem Kostenvoranschlag der Beklagten belaufen sich die Kosten für eine Reparatur auf 1.698,72 € nebst Umsatzsteuer. Mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur (kostenlosen) Reparatur auf. In der Folgezeit lehnte der Kläger eine Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage des abgeschlossenen Garantievertrags ausdrücklich ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner am 22. Januar 2014 eingereichten und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer verminderten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Nachdem er zunächst ausgeführt hatte, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil er allein gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend mache, hat er sich mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 auch auf Ansprüche aus dem Garantievertrag berufen und mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hilfsweise die Zahlung von 1.698,72 € nebst Zinsen sowie schließlich mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 äußerst hilfsweise die Durchführung der im oben genannten Kostenvoranschlag bezeichneten Reparaturen begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen(Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 31.07.2017, Az. 4 O 59/15). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Reparatur des Fahrzeugs sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, zurückgewiesen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.04.2016, Az. 2 U 40/15). Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revision blieb erfolglos.
Nach Ansicht des BGH ist die in § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate wirksam vereinbart worden. Sie ist weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligt sie den Garantienehmer unangemessen im Sinne von § 307 BGB, weil sie zu kurz bemessen wäre. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
Die mit dem Auftreten des Defekts an der Einspritzdüse am 22. Juli 2013 in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist ist spätestens am 13. Mai 2014 abgelaufen, nachdem die Verhandlungen über das Bestehen eines Garantieanspruchs gemäß den – von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht über den 13. November 2013 hinaus fortgeführt wurden. Die Erhebung der zunächst auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage hat die Verjährung des zuletzt allein verfolgten Reparaturanspruchs aus der Garantie weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt noch zu einer Erstreckung der Verjährungshemmung nach § 213 BGB geführt. Ansprüche aus der Garantie waren somit bereits verjährt, als sie vom Kläger im Dezember 2014 erstmals im vorliegenden Prozess erhoben wurden.
Nach Ansicht des BGH ergibt sich aus § 213 BGB keine Erstreckung der verjährungshemmenden Wirkung der Klageerhebung auf den später geltend gemachten Reparaturanspruch. Weder steht dieser Anspruch aus demselben Grunde wahlweise neben einem etwaigen Rückabwicklungsanspruch aus dem Kaufvertrag (elektive Konkurrenz; § 213 Alt. 1 BGB) noch ist dieser Anspruch aus demselben Grunde an Stelle eines solchen Rückabwicklungsanspruchs gegeben (alternative Konkurrenz; § 213 Alt. 2 BGB).
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